Whistleblowing

Die EU-Richtlinie 1937/2019 zum „Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Recht der Europäischen Union melden“, umgesetzt in Italien mit dem Gesetzesdekret 24/2023, sieht vor, dass Unternehmen Regeln und Verfahren festlegen müssen, um einen wirksamen Schutz von „Whistleblowern“ zu gewährleisten. Whistleblower oder Hinweisgeber können Mitarbeitende oder externe Personen (z.B. selbstständige Erwerbstätige, Berater, Freiberufler, Praktikanten) sein, die im beruflichen Umfeld gewonnene Informationen über Verstöße gegen nationale oder EU-Vorschriften melden, die dem öffentlichen Interesse oder der Integrität des Unternehmens schaden.

Die Whistleblowing-Bestimmungen und der damit verbundene Schutz gelten jedoch nicht für Meldungen, Beschwerden oder Forderungen, die ein persönliches Interesse des Whistleblowers betreffen und sich ausschließlich auf das individuelle Arbeitsverhältnis des Whistleblowers beziehen.

Nachfolgende Kanäle stehen für die Meldungen zur Verfügung:

  • Unternehmensinterner Kanal: über die E-Mail-Adresse , mit vollständiger Anonymisierung der meldenden Person;
  • Unternehmensexterner Kanal, mittels Meldung an die Nationale Antikorruptionsbehörde (ANAC) unter folgendem Link: anticorruzione.it
  • Öffentliche Bekanntmachung über die Presse oder elektronische Medien oder über andere Verbreitungsmittel, die eine große Anzahl von Personen erreichen können.